Deponieverbote ab 01.01.2024

Gemäß Deponieverordnung §7 Abs. 14 gilt für bestimmte Abfallarten ab dem 01.01.2024 ein Deponieverbot.

SN 31407 - Keramik / eingeschränkt auf Ziegel (zB Fehlchargen) aus der Produktion
SN 31410 - Straßenaufbruch
SN 31411 34 - Bodenaushub (technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält)
SN 31411 35 - Bodenaushub (technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile)
SN 31427 - Betonabbruch, SN 31427 17 Betonabbruch (nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen)
SN 31467 - Gleisschotter
SN 54912 - Bitumen, Asphalt
SN 91501 21 - Straßenkehricht (nur Einkehrsplitt als natürlicher Gesteinskörnung)
SN 31490 - Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung

Dies gilt nicht, wenn diese Materialien offensichtlich verunreinigt sind oder die Inertabfalldeponiequalität nicht eingehalten wird.

Infos auf WKO.at  /  RIS DepVO vollständig / RIS DepVO §7

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